GESETZE UND RICHTLINIEN

Die Lederindustrie muss sich mit den globalen und intransparenten Wertschöpfungsketten auseinandersetzen

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Lederindustrie verändern sich zunehmend. Eine zentrale Rolle spielt dabei die EU-Entwaldungsverordnung (EU Deforestation Regulation – EUDR), die darauf abzielt, den Handel mit Produkten zu reduzieren und langfristig zu verhindern, die mit Entwaldung oder Walddegradierung in Verbindung stehen.

Die EUDR ist bereits in Kraft und bildet damit den europäischen Rechtsrahmen zur Bekämpfung von Entwaldung und Walddegradierung. Die Anwendung der wesentlichen Sorgfaltspflichten wurde jedoch verschoben. Nach dem derzeit geltenden Rechtsstand werden diese für die betroffenen Unternehmen ab dem 30. Dezember 2026 verbindlich angewendet. Für die meisten Kleinst- und Kleinunternehmen gilt eine verlängerte Frist bis zum 30. Juni 2027.

Die Verordnung umfasst die Rohstoffe Rinder, Holz, Kakao, Kaffee, Kautschuk, Soja und Ölpalme sowie bestimmte daraus hergestellte Erzeugnisse. Für die betroffenen Produkte sind Unternehmen verpflichtet, Informationen über deren Herkunft und Lieferkette zu erheben, Risiken zu bewerten und nachzuweisen, dass die Produkte nicht mit Entwaldung oder Walddegradierung in Verbindung stehen.

Leder und die geplante Änderung der EUDR
Für die Lederindustrie ist insbesondere die Entwicklung rund um Rinderhäute und Rinderleder von Bedeutung. Nach dem derzeit noch geltenden Anhang I der EUDR sind die Zolltarifpositionen ex 4101 für rohe Rinderhäute und -felle, ex 4104 für gegerbte beziehungsweise „crust“-Häute sowie ex 4107 für weiter zugerichtetes Rinderleder als relevante Erzeugnisse aufgeführt. Damit sind diese Produkte grundsätzlich Teil des EUDR-Regelwerks.

Die Europäische Kommission hat jedoch am 13. Juli 2026 einen delegierten Rechtsakt verabschiedet, mit dem genau diese drei Produktgruppen aus Anhang I gestrichen werden sollen. Betroffen sind die Positionen ex 4101, ex 4104 und ex 4107. Der delegierte Rechtsakt ist zum jetzigen Zeitpunkt allerdings noch nicht endgültig in Kraft, da er zunächst dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Prüfung vorliegt. Bis zum Abschluss dieses Verfahrens gilt weiterhin der bisherige Anwendungsbereich der EUDR.

Sollte die Änderung wie beschlossen in Kraft treten, würde damit eine wesentliche Nachweis- und Sorgfaltspflicht für die Lederindustrie entfallen. Insbesondere müsste bei diesen Lederprodukten dann kein EUDR-Nachweis mehr erbracht werden, der die Herkunft der zugrunde liegenden Rinder bis hin zur Frage der Entwaldungsfreiheit nachvollziehbar macht.

Aus unserer Sicht ist diese Entwicklung kein Erfolg. Im Gegenteil: Wir sehen darin einen Rückschritt.

Die Europäische Kommission begründet die Herausnahme unter anderem mit der besonderen Struktur der Leder-Wertschöpfungskette, den unterschiedlichen Handelsströmen von Fleisch und Häuten sowie dem vergleichsweise geringen wirtschaftlichen Wert der Häute im Verhältnis zum Fleisch. Gleichzeitig wird in der Begründung des delegierten Rechtsaktes ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Herausnahme von Leder aus dem Anwendungsbereich zu einer

Verlagerung des Entwaldungsrisikos anstatt zu dessen Beseitigung führen kann.

Genau darin sehen wir ein grundlegendes Problem: Wenn Rinderhaltung in bestimmten Regionen der Welt mit Entwaldung oder Walddegradierung verbunden ist, verschwindet dieses Risiko nicht dadurch, dass die Haut des Tieres später als Nebenprodukt der Fleischproduktion zu Leder verarbeitet wird.

Tierhäute sind in der Regel Nebenprodukte der Fleischindustrie. Gerade diese Einordnung sollte jedoch nicht dazu führen, dass die ökologischen Auswirkungen ihrer ursprünglichen Wertschöpfungskette aus dem Blick geraten. Die Lederindustrie verarbeitet einen Rohstoff weiter, der aus einer globalen und teilweise schwer nachvollziehbaren Lieferkette stammt. Aus unserer Sicht besteht deshalb auch für die nachgelagerten Verarbeiter eine Verantwortung, Transparenz zu schaffen und globale Missstände sichtbar zu machen.

Verantwortung endet nicht bei der Definition eines Nebenprodukts
Wir sind der Überzeugung, dass Nachhaltigkeit nicht ausschließlich dort beginnen darf, wo eine gesetzliche Nachweispflicht besteht. Unternehmen, die Nebenprodukte weiterverarbeiten und daraus wirtschaftliche Wertschöpfung generieren, haben ebenfalls die Möglichkeit, Einfluss auf die Qualität und Transparenz ihrer Lieferketten zu nehmen.

Gerade die Lederindustrie könnte dazu beitragen, die Herkunft der verwendeten Häute nachvollziehbarer zu machen und Lieferketten zu bevorzugen, bei denen erkennbar ist, unter welchen Bedingungen die Tiere gehalten wurden und ob die damit verbundene landwirtschaftliche Nutzung zu Entwaldung oder Walddegradierung beigetragen hat.

Dass ein Rohstoff als Nebenprodukt entsteht, sollte aus unserer Sicht nicht bedeuten, dass seine ökologischen Auswirkungen innerhalb der Lieferkette unsichtbar werden.

Die geplante Herausnahme von Rinderhäuten und Rinderleder aus der EUDR zeigt aus unserer Sicht vielmehr die Grenzen einer Regulierung, die sich stark an einzelnen Produktgruppen und Zolltarifnummern orientiert. Denn die ökologische Realität einer Wertschöpfungskette endet nicht an einer Zolltarifnummer.

Auch bei Gerbstoffen ist Transparenz wichtig
Neben der Herkunft der Häute spielen auch die eingesetzten Materialien und Chemikalien innerhalb der Lederherstellung eine wichtige Rolle. Dies betrifft unter anderem pflanzliche Gerbstoffe, die beispielsweise aus Rinde, Holz oder anderen pflanzlichen Bestandteilen gewonnen werden können.

Hier ist jedoch zwischen einer allgemeinen Verantwortung für transparente und nachhaltige Beschaffung und einer unmittelbaren Verpflichtung aus der EUDR zu unterscheiden. Nicht jeder pflanzliche Gerbstoff fällt allein aufgrund seiner Herkunft automatisch unter die EUDR. Entscheidend ist vielmehr, ob der jeweilige Rohstoff beziehungsweise das spezifisch daraus hergestellte Produkt nach seiner Zolltarifposition und den Vorgaben des Anhangs I als relevantes Erzeugnis erfasst ist.

Unabhängig davon halten wir es für sinnvoll, auch bei pflanzlichen Rohstoffen die Herkunft und die ökologischen Auswirkungen der Gewinnung zu betrachten. Wenn beispielsweise pflanzliche Rohstoffe aus Waldökosystemen gewonnen werden, sollte nachvollziehbar sein, unter welchen Bedingungen dies geschieht und ob dadurch negative Auswirkungen auf Wälder entstehen.

Für uns geht es deshalb nicht ausschließlich um die Frage, was gesetzlich nachgewiesen werden muss, sondern auch um die Frage, was aus unserer Sicht nachgewiesen werden sollte.

Nachhaltigkeit darf nicht an der gesetzlichen Mindestanforderung enden
Die aktuelle Entwicklung der EUDR macht deutlich, dass gesetzliche Anforderungen und unternehmerische Verantwortung nicht zwangsläufig deckungsgleich sind.

Sollte die geplante Herausnahme von Rinderhäuten und Leder aus dem EUDR-Anwendungsbereich in Kraft treten, können diese Produkte künftig ohne die entsprechende EUDR-Sorgfaltspflicht in der Europäischen Union gehandelt werden. Dadurch besteht aus unserer Sicht die Gefahr, dass Leder aus Lieferketten, deren ursprüngliche Rinderhaltung mit Entwaldung verbunden ist, weiterhin auf dem europäischen Markt verfügbar ist, ohne dass diese Verbindung für die Abnehmer und Verbraucher transparent gemacht werden muss.

Für uns ist das kein Fortschritt.

Wir sehen vielmehr die Notwendigkeit, gerade als nachgelagerte Industrie Verantwortung zu übernehmen und Transparenz dort zu schaffen, wo gesetzliche Vorgaben möglicherweise nicht mehr ausreichen. Die Lederindustrie sollte sich daher nicht nur fragen, welche Nachweise sie rechtlich erbringen muss, sondern auch, welchen Beitrag sie selbst dazu leisten kann, globale Missstände sichtbar zu machen und Lieferketten langfristig verantwortungsvoller zu gestalten.

Nachhaltige Lederproduktion bedeutet für uns deshalb mehr als die Einhaltung gesetzlicher Mindestanforderungen. Sie bedeutet, Verantwortung entlang der gesamten Wertschöpfungskette zu übernehmen – auch dann, wenn ein Rohstoff formal als Nebenprodukt gilt und seine Herkunft rechtlich nicht mehr vollständig dokumentiert werden muss.

Die EUDR kann hierfür ein wichtiger regulatorischer Rahmen sein. Ihre mögliche Einschränkung im Bereich Leder sollte jedoch nicht als Ende der Verantwortung verstanden werden, sondern vielmehr als Anlass, freiwillig weiterhin auf nachvollziehbare, transparente und möglichst entwaldungsfreie Lieferketten hinzuarbeiten.

 

 

Quellen und Rechtsgrundlagen
1. Verordnung (EU) 2023/1115 – EU-Entwaldungsverordnung (EUDR)
Grundlegende Rechtsgrundlage der EUDR einschließlich Anhang I mit den erfassten Rohstoffen und Erzeugnissen sowie den Anwendungsfristen.
EUR-Lex – Verordnung (EU) 2023/1115, konsolidierte Fassung
Abgerufen am: 26. August 2026.
2. Europäische Kommission – Delegierter Rechtsakt C(2026) 4920 final vom 13. Juli 2026
Änderung des Anhangs I der EUDR. Der Rechtsakt sieht unter anderem die Streichung der Positionen ex 4101, ex 4104 und ex 4107 für Rinderhäute und Rinderleder vor.
EUR-Lex – C(2026) 4920 final
Abgerufen am: 26. August 2026.
3. Europäischer Rat – Dokument 11910/26 vom 14. Juli 2026
Übermittlung des delegierten Rechtsaktes an den Rat. Das Dokument enthält insbesondere die Begründung der Kommission für die Herausnahme von Häuten, Fellen und Leder und benennt ausdrücklich das Risiko einer Verlagerung des Entwaldungsrisikos.
Dokument des Rates der Europäischen Union – C(2026) 4920 final
Abgerufen am: 26. August 2026.
4. Europäische Kommission – Staff Working Document SWD(2026) 194 final
Bewertung der Änderungen des Anhangs I und der Auswirkungen verschiedener Produktgruppen. Das Dokument enthält unter anderem die Analyse der vorgeschlagenen Herausnahme von Rinderhäuten und Leder.
Europäische Kommission – SWD(2026) 194 final
Abgerufen am: 26. August 2026.
5. Europäische Kommission – EUDR / rechtlicher Rahmen
Informationen der Europäischen Union zum rechtlichen Rahmen und zur Umsetzung der EUDR.
Europäische Kommission – EUDR / EU-Entwaldungsverordnung
Abgerufen am: 26. August 2026.

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